Allgemeine Auftragsbedingungen

Mag. Marlene Helml, MSc., Rechtsanwältin
Dr. Günther Quass, Rechtsanwalt

1. Anwendungsbereich

1.1. Marlene Helml und Günther Quass arbeiten als selbständige Rechtsanwälte in ständiger Kooperation. Das Auftragsverhältnis kommt entweder mit Marlene Helml oder Günther Quass zustande. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen (im Folgenden kurz „AAB“) gelten für jedes Auftragsverhältnis bzw Mandat, sei es zu Marlene Helml oder Günther Quass (im Folgenden beide jeweils kurz „RA“).

1.2. Diese AAB gelten für sämtliche Tätigkeiten, die im Zuge eines Mandates zwischen RA und dem Mandanten (im Folgenden kurz „MD“) vorgenommen werden. Von den Tätigkeiten sind insbesondere erfasst: gerichtliche, behördliche und außergerichtliche Vertretungshandlungen, sowie Rechtsgutachten, Stellungnahmen, Vertragserstellung oder sonstige Beratungsleistungen welcher Art auch immer. Diese AAB gelten für jedes Mandat, auch für neue MD, sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird.

1.3. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern des MD, werden in keinem Fall anerkannt oder Vertragsbestandteil.

2. Auftrag und Vollmacht

2.1. RA ist berechtigt und verpflichtet, den MD in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2. MD hat gegenüber RA auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

2.3. Anfragen eines potentiellen MD führen erst dann zu einem Auftragsverhältnis, wenn RA die Vertretung ausdrücklich übernommen hat. RA ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen und kann dieselbe ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 10 RAO).

3. Grundsätze der Vertretung

3.1. RA hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des MD gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2. RA ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des MD oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3. Erteilt der MD dem RA eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „„Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der RA die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht des RA für den MD unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat der RA vor der Durchführung den MD auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der RA berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des MD dringend geboten erscheint.

3.5. Der RA hat den MD über die von ihm vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.6. RA darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

3.7. RA haftet nicht für die Kenntnis ausländischen Rechts und hat dieses ebenso wie nicht unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht nur dann zu berücksichtigen, wenn die Berücksichtigung schriftlich vereinbart wurde.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten

4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der MD verpflichtet, dem RA sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der RA ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist.

4.2. Während aufrechten Mandats ist der MD verpflichtet, dem RA alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3. Wird der RA als Vertragserrichter tätig, ist der MD verpflichtet, dem RA sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt der RA auf Basis der vom MD erteilten Informationen die Selbstberechnungen vor, ist er von jeglicher Haftung dem MD gegenüber jedenfalls befreit. Der MD ist hingegen verpflichtet, den RA im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Informationen des MD herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung und Datenschutz

5.1. Der RA ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse seines MD gelegen ist.

5.2. Der RA ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3. Nur insoweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des RA (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des RA) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den RA (insbesondere Schadenersatzforderungen des MD oder Dritter gegen den RA) erforderlich ist, ist der RA von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4. Dem MD ist bekannt, dass der RA aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung des MD einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5. Der MD kann den RA jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch seinen MD enthebt den RA nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob seine Aussage dem Interesse seines MD entspricht.

5.6. Der RA hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines MD die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

5.7. Der MD stimmt der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den RA gem der Datenschutzinformation, abrufbar unter www.helml-quass.at, zu.

6. Honorar

6.1. Wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat der RA jedenfalls Anspruch auf ein angemessenes Honorar unter Zugrundelegung des RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz), des NTG (Notariatstarifgesetz) sowie der AHK (Autonome Honorarkriterien) in der jeweils gültigen Fassung.

6.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem RA wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

6.3. Wird dem RA vom MD oder dessen Sphäre ein E-Mail zur Kenntnisnahme zugesendet, ist der RA ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest der RA das zugesendete E-Mail, steht ihm hierfür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach RATG oder AHK zu.

6.4. Zwischen dem MD und dem RA wird – mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall – eine Abrechnung der vom RA erbrachten Leistungen mit einem dem MD bekanntgegebenen Stundensatz pro Stunde (exkl. USt.) vereinbart, wobei die Abrechnung unter Zugrundelegung von Abrechnungseinheiten im Umfang von 15 Minuten erfolgt. Es handelt sich um Nettobeträge, zu denen Barauslagen, Fahrt- und Aufenthaltskosten, sonstige Kosten (zB für Telefon, Telefax, Kopien) und Steuern im gesetzlichen Ausmaß (insbesondere Umsatzsteuer) hinzukommen.

6.5. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des RA – dem MD zur direkten Begleichung übermittelt werden.

6.6. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das nach Stundensatz abgerechnete Honorar, eine allfällige Versicherungsleistung aus einer Rechtsschutzversicherung oder einen auf Basis des RATG zu ermittelnden Kostenersatzanspruch des MD gegenüber Dritten übersteigen kann und dass die entsprechende Differenz vom MD zu bezahlen ist, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

6.7. Der MD nimmt zur Kenntnis, dass eine vom RA vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom RA zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

6.8. Der RA ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber monatlich berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

6.9. Ist der MD Unternehmer, gilt eine dem MD übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der MD nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim RA) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

6.10. Sofern der MD mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den RA Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.

6.11. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere MD in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.

6.12. Kostenersatzansprüche des MD gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des RA an diesen mit ihrer Entstehung abgetreten. Der RA ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

7. Haftung des Rechtsanwaltes

7.1. Die Haftung des RA für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400,000,– (in Worten: Euro vierhunderttausend).

7.2. Der genannte Höchstbetrag umfasst alle gegen den RA wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche des MD auf Rückforderung des an den RA geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung verringern die Haftung nicht. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (MD) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

7.3. Der RA haftet für mit Kenntnis des MD im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.

7.4. Der RA haftet nur gegenüber seinem MD, nicht gegenüber Dritten. Der MD ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des MD mit den Leistungen des RA in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

7.5. Telefonisch oder mündlich erteilte Auskünfte des RA sind nur soweit haftungsbegründend, als sie in der Folge schriftlich durch den RA bestätigt wurden.

7.6. Die Anwendung des § 924 Satz 2 ABGB wird ausgeschlossen.

8. Verjährung/Präklusion

8.1. Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche gegen den RA, wenn sie nicht vom MD binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der MD vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

9. Rechtschutzversicherung des Mandanten

9.1. Verfügt der MD über eine Rechtschutzversicherung, so hat er dies dem RA unverzüglich bekannt zu geben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen.

9.2. Die Bekanntgabe einer Rechtschutzversicherung durch den MD und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch den RA lässt den Honoraranspruch des RA gegenüber dem MD unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

9.3. Der RA ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom MD begehren.

10. Beendigung des Mandats

10.1. Das Mandat kann vom RA oder vom MD ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des RA bleibt hiervon unberührt.

10.2. Im Falle der Auflösung hat der RA für die Dauer von 14 (vierzehn) Tagen den MD insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den MD vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der MD das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des RA nicht wünscht.

11. Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht

11.1. Der RA hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem MD Urkunden im Original zurückzustellen. Der RA ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

11.2. Soweit der MD nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom MD zu tragen.

11.3. Der RA ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Der MD stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu.

12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

12.1. Das Mandat unterliegt materiellem österreichischem Recht.

12.2. Für sämtliche Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Linz sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.

12.3. Gegenüber Verbrauchern gilt die Gerichtsstandregelung des § 14 KSchG.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AAB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der MD nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.

13.2. Erklärungen des RA an den MD gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom MD bekannt gegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der RA kann mit dem MD aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über Email mit jener Emailadresse, die der MD dem RA zum Zweck der Kommunikation unter einem bekannt gibt. Schickt der MD seinerseits Emails an den RA von anderen Emailadressen aus, so darf der RA mit dem MD auch über diese Emailadresse kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

13.3. Der RA ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des MD berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem MD in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der MD erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

13.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.